Vertraulichkeit von Beschwerden bei der Arbeitsinspektion
§ 18. (1) Die Arbeitsinspektionsorgane haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel
oder die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie
dürfen weder dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin noch sonstigen Personen gegenüber andeuten, dass eine