Vertraulichkeit von Beschwerden bei der Arbeitsinspektion

„Besondere Pflichten der Arbeitsinspektionsorgane und Ankündigung von Amtshandlungen

§ 18. (1) Die Arbeitsinspektionsorgane haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel

oder die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie

dürfen weder dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin noch sonstigen Personen gegenüber andeuten, dass eine

Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.“

Quelle:
http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Service/Vorschriften/default.htm#Arbeitsinspektion