§ 30. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß
Nichtraucher
vor
den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt
sind,
soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und
Nichtraucher
(2) In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen verboten,
gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren
Arbeitsraum
sofern Nichtraucher/innen und Raucher/innen in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.
arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige
genutzt
wird, ist
das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische
Maßnahmen
ist (3)
Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der
Arbeitsstätte vorhanden, kann der/die Arbeitgeber/in abweichend
dafür zu sorgen, daß in den Aufenthaltsräumen
und Bereitschaftsräumen
von
Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen
gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt
Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt
sind.
und
gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit
Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und
(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen
ist das Rauchen verboten.
das
Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-,
Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht
als Raucher/innenräume eingerichtet werden.
(4)
Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten
Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak-
und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes
– TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995.“
Für Bundesbedienstete gelten nach BGBl 70/1999 in der Fassung
131/2003 sinngemäß die gleichen Bestimmungen.
(Das Wort "Betriebsangehörige" in Absatz 2 ist hier durch
"Bedienstete" ersetzt).
Strafbestimmungen (§ 130, Abs. 1, Z 15): 145 bis 7.260 €, im Wiederholungsfall 290 bis 14.530 €.
Anmerkung: Auch in Betrieben mit Kundenverkehr verbietet das Tabakgesetz (TNRSG) das Rauchen während der Zeit,