Sehr geehrte Damen und Herren in Rheinland-Pfalz, Deutschland und Österreich,
1) Für ein legales Produkt muss Werbung erlaubt sein.
Das
Heilmittelwerbegesetz (HWG) beispielsweise verbietet Werbung für
verschreibungspflichtige Medikamente außerhalb des Fachpublikums und
generell für Schlafmittel gegenüber der Öffentlichkeit (§ 10), https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__10.html .
2) Mündige Bürger können selbst entscheiden.
Junge
Menschen – auf welche die Tabakindustrie besonders zielt - haben nicht
den Weitblick über die Folgen ihres Tuns. Genauso gut könnte man Opium
zulassen und bewerben. Der Staat hat eine Schutzpflicht, siehe
Gurtpflicht im Auto, Helmpflicht für Kraftfahrer. Ein praktisches
Beispiel aus der Pfalz: Alljährlich im Frühjahr und Sommer gilt dort ein
Fahrverbot für Motorradfahrer auf einer kurvenreichen Strecke, ein
Schutz also auch von Erwachsenen vor ihrer eigenen Unvernunft.
3) Die Verfassungsmäßigkeit wird bezweifelt.
a) Bereits 1997 stellte das Bundesverfassungsgericht fest:
Im übrigen käme als Maßnahme, die - neben der staatlichen Gesundheitsaufklärung
- anstelle der Warnhinweise geeignet wäre, den bedenkenlosen
Tabakkonsum einzudämmen, vor allem ein Werbeverbot in Betracht.
Quelle:
Urteil
des Zweiten Senats vom 22. Januar 1997, 2 BvR 1915/91 – Rand-Nr. 62.
Zur Frage, ob die Verpflichtung mit den Grundrechten vereinbar ist, auf
Packungen von Tabakerzeugnissen Warnungen vor den Gesundheitsgefahren
des Rauchens zu verbreiten.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs19970122_2bvr191591.html
b) Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages (WD) schreibt im Jahr 2016 (WD 10 - 3000 - 023/16), auf S. 10 und 11, https://www.bundestag.de/blob/422662/040afaa1c0932d1b22385d40cda025ac/wd-10-023-16-pdf-data.pdf :
„Der
überragend wichtige Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere
von Kindern und Jugendlichen, hat Vorrang vor den kommerziellen
Interessen, ein Produkt zu bewerben. Hier ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass es sich um ein besonders gesundheitsschädliches
Produkt handelt, welches nach heutigen Maßstäben gar nicht mehr
zugelassen werden dürfte.
Vor diesem Hintergrund ist es verhältnismäßig,
die bislang bestehenden vielfältigen Werbemöglichkeiten für ein
potenziell tödliches Produkt – im Gleichklang mit anderen europäischen
Ländern – umfassend einzuschränken.
Ein
Verbot der Außenwerbung, der Vorführung von Werbefilmen und
Werbeprogrammen im Kino sowie des nationalen Sponsorings steht somit im
Einklang mit Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.“
Auch
zur Berufsfreiheit äußert sich der WD und beruft sich dabei
auf oben genanntes Urteil des Bundesverfassungsgerichts:
„Die
umfassenden Werbeverbote (Außenwerbeverbot, Kinowerbung und nationales
Sponsoring) sind bereits nach dem Maßstab der Meinungsfreiheit als
verhältnismäßig anzusehen (s.o.); die Werbeverbote unter dem
Gesichtspunkt einer reinen Berufsausübungsregelung der Tabakunternehmen
im Rahmen des Art. 12 GG sind somit bei ähnlich gelagerter
Interessenabwägung ebenfalls verfassungsgemäß, zumal es sich bei dem
Schutz der Gesundheit um ein »überragend wichtiges Gemeinschaftsgut«
handelt“.
4) Verbotsgefahr für andere Produkte.
Warum denn nicht, wenn hinreichend begründet?
Fett und Kohlenhydrate (Zucker) sind Grundnahrungsmittel, die Dosis macht es.
Tabak ist nicht notwendig, sondern immer gesundheitsschädlich.
Mit freundlichen Grüßen