Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Neuberger
Mit einem speziellen Fall bin ich nicht
befasst.
Da wir nur für die Nichtraucherbestimmungen im ASchG zuständig
sind, kann ich Ihnen über die anderen Gesetze keine Auskunft
geben.
Aber konkret zu Nichtraucherschutz in Dienstzimmern im
KH:
§30 ASchG Abs. 3, Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume:
Wenn ein Nichtraucher im Raum ist, darf dort in der Zeit nicht geraucht werden,
da ich durch technische Maßnahmen (Lüftung) erfahrungsgemäß Zigarettenrauch
nicht auf null setzen kann.Die organisatorische (zeitliche)
Trennung von Nichtrauchern und Rauchern wird derzeit so
ausgelegt, dass der Nichtraucher leider nicht vor dem "kalten Rauch" geschützt
wird (s.u.).
Sollte das Dienstzimmer für das Diktieren von Patientenbriefen
oder andere Arbeiten genutzt werden und nicht nur zum Umziehen und Schlafen, ist
es ein Arbeitszimmer . Wenn R und NR gemeinsam arbeiten, gilt Abs 2 :
Rauchverbot für Arbeitnehmer bei Anwesenheit des Nichtrauchers.Das Rauchen von
Nicht-betriebsangehörige wird im AScHG nicht verboten (s.u.).
Auskunft erteilt die Rechtsabteilung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gabriele Fröhlich
Arbeitsinspektionsärztlicher Dienst für
Wien, Niederösterreich und Burgenland
1010 Wien, Fichtegasse 11
• Tel.: 01/714 04 53 • Fax: 01/712 79 56
E-Mail: post.ai1.arzt@arbeitsinspektion.gv.at •
www.arbeitsinspektion.gv.at
Sehr geehrte Frau Dr. Fröhlich!
Abgesehen davon, dass ich es für
merkwürdig halte, dass §30 ASchG das Rauchen in Sanitärräumen, aber nicht in
Ärztedienstzimmern verbieten soll, sehe ich in Artikel 3 (Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume) und noch
stärker in Artikel 2 (..Raucher und
Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum
arbeiten müssen..) die Notwendigkeit eines Rauchverbotes.
Nur wenn
argumentiert wird, dass zu Ärzte- und Schwesterndienstzimmern auch
betriebsfremde Personen Zutritt haben, würde Artikel 2 nicht anwendbar sein,
aber dann müsste dort das Tabakgesetz wie in anderen öffentlichen Räumen gelten.
Denn ein Gesetz kann nicht durch ein Informationsschreiben außer Kraft gesetzt
werden. Das Schreiben vom 15.10.2008 von Kdolsky setzt sich m.E. auch
darüber hinweg, dass Landesgesetze ein Bundesgesetz nicht aufheben können, wenn
ihnen das Bundesgesetz dieses Recht in einem Teilbereich nicht ausdrücklich
einräumt (was im Tabakgesetz nirgends der Fall ist).
Was Raucherräume in
Krankenanstalten betrifft, so dürfen sie nur dem Rauchen dienen, können also
keinesfalls ein Dienstzimmer, Behandlungsraum, Gang, etc. sein (siehe
unten).
Mit freundlichen
Grüßen
M.Neuberger
-------- Original-Nachricht --------
Liebe
Christine!
Das Dienstzimmer ist eindeutig ein büroähnlicher Raum und fällt
m.E. unter §30 ASchG, sobald er von einem Raucher und einem Nichtraucher
gleichzeitig benutzt wird. Alles andere betrachte ich als Haarspalterei.
Laut Dr. jur. Pietsch vom BMG ist das Dienstzimmer im Spital ein
öffentlicher Raum, weil verschiedene Personen Zutritt haben und sogar Angehörige
von Patienten dort Auskünfte bekommen. Ein Raucherraum in einem Krankenhaus
dürfe nur zum Zweck des Rauchens benützt werden, kann also kein Dienstzimmer
sein.
Wie auch immer, wir sollten das jedenfalls zum Anlass nehmen, um ein
generelles Rauchverbot für Kranken- und Kuranstalten zu fordern. Wenn man das
von Lehrern verlangen kann, so auch von Ärzten mit vergleichbarer
Vorbildfunktion.
LG
Manfred