Grenzen der Freiheit des Unternehmers
(Wirtes)
Laut ILO-Übereinkommen 139 (1974)
und
EU-Richtlinie 89/391/EWG (1989) dürfen Arbeitnehmer keinen
vermeidbaren Risiken
ausgesetzt werden, die ihre Gesundheit bzw. Sicherheit bedrohen. Das
Gesundheitsrisiko durch Passivrauchen ist nachgewiesen und vermeidbar
(weil der Raucher nicht während seines Gasthausbesuches rauchen
muss bzw. dazu ins Freie gehen kann). Ein Warnschild ist kein
ausreichender Ersatz für die Befolgung der Direktive. Der
Unternehmer darf ja seinen Angestellten und Gästen auch nicht
einen asbestverseuchten Arbeits-/Gastraum anbieten, nachdem er ihn
gekennzeichnet hat.