Gesetzesliste zur
Körperverletzung durch Tabakrauch
Art. 1 Abs. 1 GG
(Grundgesetz) garantiert: „Die Würde des
Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung der staatlichen Gewalt.“
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Es ist entwürdigend, vor den von
Nikotindrogenkonsumenten verursachten Tabakrauchgiften flüchten oder die
zwangsweise einatmen zu müssen!
Art. 2 Abs. 1 GG garantiert jedem
„das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt ...“,
in Verbindung mit
Abs. 2: „Jeder hat das Recht auf
Leben und körperliche Unversehrtheit.“
Ranghohe Politiker haben einen
Eid
darauf geschworen, Schaden vom deutschen
Volk abzuwenden.
Das Argument der „freien Entfaltung
seiner Persönlichkeit“ (Art. 2 GG Abs. I) gilt für alle Bürger.
Andere einqualmen und schwer an der
Gesundheit schädigen
in privatem
Wohnbereich erlaubt???!!!
Unverletzlichkeit der Wohnung
hoheitsvoller als Art. 2 GG???!!!
Art. 13 GG
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im
Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet
und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
Abs. 7 schränkt Abs. 1 ein:
(7) Eingriffe
und Beschränkungen dürfen im
übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für
einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung
der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher
vorgenommen werden.
Werden Kinder und Jugendliche im privaten Wohnbereich
eingequalmt, ist gemäß
Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 7 dringender
Handlungsbedarf geboten!
Hinzu kommen ja noch die Vorschriften nach dem StGB:
Das StGB zu „Straftaten gegen die körperliche
Unversehrtheit“:
§ 223 StGB (Strafgesetzbuch)Abs. 1: Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 2: Der Versuch ist strafbar.
§ 224 StGB Abs. 1:
„Wer
die Körperverletzung ... durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen ... begeht, wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren
Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
Und
Abs. 2: „Der Versuch ist strafbar.“
§ 229 StGB sagt: „Wer durch Fahrlässigkeit
die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe verurteilt.“
„Fahrlässig“ bedeutet ja so viel wie: aus Versehen,
unbeabsichtigt. Das trifft auf Raucher aber nicht zu. Also handelt es sich um
eine vorsätzliche Körperverletzung.
§ 226 StGB in Abs. 1 verfügt
„Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren“, und in
Abs. 2 heißt es, handelte „der Täter ... absichtlich oder wissentlich, so ist die Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren.“
Abs. 3 spricht „von minder schweren Fällen“, die mit „Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ bzw. „Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren“ geahndet werden sollen.
Zur Körperverletzung mit
Todesfolge wird verfügt
§ 227 StGB Abs. 1: „Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (...)
den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
drei Jahren“.
Abs. 2: „In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“
Rauchen in Gegenwart von Kindern und anderen
Schutzbefohlenen
erfüllt auf jeden Fall den Tatbestand der Kindesmisshandlung und
Misshandlung von Schutzbefohlenen:
§ 225 Abs. 1 StGB: Wer eine Person unter 18
Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden
oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
untergeordnet ist,
quält oder roh misshandelt, oder wer
durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Abs. 2: Der Versuch ist strafbar.
Abs. 3: Auf Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die
Tat in Gefahr
1. des Todes oder einer schweren
Gesundheitsentschädigung oder
2. einer erheblichen
Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
Abs. 4: In minder schweren Fällen des
Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in
minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren zu erkennen.
Unbedingt
zu beachten ist auch:
Art. 20a GG: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im
Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe
von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Zum ruhestörenden
Lärm durch Gaststätten:
§ 117 OWiG (Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten)
Unzulässiger Lärm
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen
oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die
Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Außerdem gibt es ein landgerichtliches
Urteil, das die einzuhaltenden Zeiten
festlegt und darüberhinaus bestimmt, dass der Gastwirt für die Einhaltung der
Ruhezeiten zuständig ist und eventuelle Bußgelder zu zahlen hat:
Nächtlicher
Lärm durch Gaststätte
- Der Betreiber eines Lokals kann für den von seinen Gästen
ausgehenden Lärm verantwortlich sein (einschließlich Motorgeräusche beim
Wegfahren)
- Die Gaststätten-Erlaubnis entbindet nicht von der Beachtung
des Lärmschutzes
- Bei der Wertung des Lärms als "wesentlich" ist auf
den verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen
Urteil
des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom
1.2.2000, Az. 13 S 5083/99
Endurteil
Dem
Beklagten wird geboten, durch den Betrieb seines Vereinsheimes ... veranlaßten
ruhestörenden Lärm, durch den die Nachtruhe der Kläger im Anwesen .... in der
Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr wesentlich beeinträchtigt wird, zu
unterlassen.
Entscheidungsgründe
hier:
http://www.juraforum.de/jura/judgements/judgement/f/146/id/3430/