Der Gewerbeentzug fällt in
die Kompetenz des BMWFJ (mittelbare
Bundesverwaltung/Vollzug durch die BH als Gewerbebehörde).
Gemäß § 87 Abs. 1
Z. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 1994 i.d.g.F., ist die Gewerbeberechtigung
zu entziehen, wenn „der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen
die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden
Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des
Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche
Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt“.
Nach der ständigen
Rspr. des VwGH liegt ein „schwerwiegender Verstoß“ im Sinne des § 87 Abs. 1 Z.
3 leg.cit. u.a. auch dann vor, wenn es sich um eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen
der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden
Rechtsvorschriften handelt. Dabei sind von den „im Zusammenhang mit
betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen“
gem. § 87 Abs.1 Z. 3 leg.cit. alle im Zusammenhang mit einem Gewerbe relevanten
Bestimmungen, gleichgültig ob sie auf dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs.
1 Z. 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“) oder auf einem
anderen Kompetenztatbestand beruhen wie etwa auch dem Arbeitnehmerschutzrecht
oder auch dem Suchtmittelrecht (vgl. VwGH, GZ. 2008/04/0092, Erkenntnis vom
01.07.2009).
Begeht daher eine Gastronom kontinuierlich schwer wiegende Verstöße gegen die Nichtraucherschutzvorschriften des Tabakgesetzes und führen selbst die Verhängung und der Vollzug von teilweise empfindlichen Geldstrafen zu keiner Änderung der Verhaltensweise dieses Gastronomen, so obliegt es der zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ihr geboten erscheinende Maßnahmen gem. § 87 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 361 leg.cit (Entzug der Gewerbeberechtigung) zu veranlassen. Dies kann nach § 87 Abs. 3 auch befristet erfolgen.