NÖ Jugendgesetz
§18 Alkohol, Tabak und sonstige Rauch-, Rausch- und Suchtmittel
(1) Junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen
alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken) an
allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen
Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren.
(2) Junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen
alkoholische Getränke, wenn diese gebrannten Alkohol beinhalten
(auch in Form von Mischgetränken), Tabakerzeugnisse und verwandte
Erzeugnisse nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw.
Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, in der
Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, an allgemein zugänglichen Orten und
bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch
konsumieren. Diese Regelung erstreckt sich auch auf das Erwerben, das
Besitzen und das Benützen von Wasserpfeifen.
(3) Jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen
alkoholische Getränke nach Abs. 1, jungen Menschen bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke,
Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen nach Abs. 2,
an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen
Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen,
ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.
(4) Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind,
rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung
oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen und
nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung
BGBl. I Nr. 37/2018, fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich
nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche
Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.