§ 11. (1) Junge Menschen dürfen nicht:
1.
bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres Tabakwaren und verwandte
Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte von Tabakwaren, wie pflanzliche
Raucherzeugnisse, Wasserpfeifen,
elektronische Zigaretten und E-Shishas, Gerätschaften inklusive
Nachfüllbehälter und nikotinhaltige und nikotinfreie Flüssigkeiten die
verdampft werden können an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen
Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen
erwerben, besitzen oder konsumieren.
2.
Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte im Sinne der Z 1 in Schulen konsumieren.
3.
sonstige
Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände,
Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände
hervorzurufen,
erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Es sind solche Rausch- und
Suchtmittel gemeint, die nicht unter das Suchtmittelgesetz,
BGBl. I Nr. 112/1997 in der geltenden Fassung, fallen. Dies gilt nicht,
wenn die Anwendung zu medizinischen Behandlungs- und Heilzwecken
erfolgt.
(2) An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden:
1.
bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Tabakwaren und jene unter
§ 11 Abs. 1 Z 1 genannten weiteren Erzeugnisse an allgemein zugänglichen
Orten, in öffentlichen
Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen. Verboten ist jede
Art der Vergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen).