Urteil des
Verfassungsgerichtshof Karlsruhe (Juli 2008):
1.) Die Landesgesetzgeber
können ein absolutes Rauchverbot
für alle Gaststätten erlassen.
2.) Kneipen:
In Eck- und Trink- (Getränke geprägten) Kneipen darf
geraucht werden, wenn sie
- weniger als 75 m² hat
- Jugendliche
unter 18 Jahren keinen Zutritt haben
- keine
vom Besitzer/Wirt selbst zubereiteten Speisen ausgegeben werden und
- als
Raucherkneipe mit einem Schild gekennzeichnet werden
3.) Diskotheken
können einen Nebenraum als Raucherraum
ausweisen. Dort darf aber keine Tanzfläche vorhanden sein.
4.) Frist, in der die
Länder ihre Nichtraucherschutzgesetze
ändern müssen, ist der 31.12.2009.
Noch wichtiger waren die
Begründungen, dass
- der Gesundheitsschutz der Bevölkerung höher zu bewerten
ist als der
Nachteil von Rauchern;
- Der Kläger (Raucher) "nicht allgemein am Rauchen und auch
nicht am
Besuch von Gaststätten gehindert" werde. Vielmehr sei ihm
lediglich
"eine einzelne Verhaltensweise - das Rauchen - während des
Gaststättenbesuchs untersagt";
- Diejenigen Nichtraucher, die gegenwärtig von der
Möglichkeit
Gebrauch machen können, ohne Gefährdung ihrer Gesundheit
durch den
Besuch von Gaststätten am sozialen Leben teilzunehmen, würden
diese
Entfaltungsmöglichkeit verlieren.