Die
Kompensationsregelungen im Tabakgesetz bezüglich Kollektivvertrag
sind medizinisch unwirksam und juridisch äußerst
fragwürdig, insbesondere die Ziffer 4,
welche besagt, dass in Betrieben die über mindestens einen Raum verfügen, in
dem Rauchverbot gilt, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend
in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf. Aus dem
Wortlaut des Gesetzes ergibt sich somit im Umkehrschluss, dass in
Einraumlokalen, die gemäß Abs 3 als reine Raucherlokale geführt werden können,
die Beschäftigung und Ausbildung Jugendlicher zulässig ist. Betreffend
Mehrraumlokale mit Raucher- und Nichtraucherbereichen läuft die Verpflichtung,
Jugendliche im Nichtraucherbereich auszubilden dank des gewählten Wortes
„überwiegend“ ins Leere. Der Gesetzgeber schützt Jugendliche an ihrem Arbeitsplatz
somit nicht wirkungsvoll vor den gesundheitsschädigenden Einwirkungen des
Tabakrauches. Auch der Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und
Gastgewerbe wiederholt den Text der
Ziffer 4 lediglich und bietet Jugendlichen ergo genauso wenig Schutz.