Produktsicherheitsgesetz
(BGBl 63/1995):
§ 5. (1) Als sicher ist ein Produkt dann anzusehen, wenn es bei
bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise
vorhersehbarer Verwendung
während der zu erwartenden Gebrauchsdauer keine Gefahren oder nur
so
geringe Gefahren birgt, die im Hinblick auf seine Verwendung und die
Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Sicherheit von Menschen
vertretbar sind.
(2) Bei der Beurteilung der Sicherheit ist vor allem Bedacht zu
nehmen:
1. auf Verbraucher (Verbrauchergruppen), wie zB Kinder, die durch
das Produkt bei einer vernünftigerweise
vorhersehbaren
Verwendung einem erhöhten Risiko
ausgesetzt sind;
2. auf die Eigenschaften des Produktes, insbesondere seine
Zusammensetzung, seine Ausführung, seine
Verpackung, die
Bedingungen für seinen Zusammenbau und
sein Verhalten bei der
Wartung, Lagerung und beim Transport;
3. seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame
Verwendung mit anderen Produkten
vernünftigerweise vorhersehbar
ist;
4. seine Aufmachung, seine Präsentation, seine
Etikettierung,
gegebenenfalls seine Gebrauchs- und
Bedienungsanleitung,
Anweisungen für seine Wartung, Lagerung
und Beseitigung sowie
alle sonstigen Angaben oder Informationen
seitens des
Herstellers oder des Importeurs.
(3) Sofern es keine besondere bundesgesetzliche
Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 oder § 8
gibt, wird die
Übereinstimmung eines Produktes mit den Sicherheitsanforderungen
gemäß Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung der
innerstaatlichen
technischen Normen, die eine harmonisierte Europäische Norm
umsetzen,
der sonstigen innerstaatlichen technischen Normen oder des auf dem
Gebiet der Gesundheit und Sicherheit bestehenden Standes der Technik
(§ 71a Gewerbeordnung 1994) sowie der Sicherheit, die Verbraucher
billigerweise erwarten dürfen, beurteilt.
(4) Als gefährlich ist ein Produkt dann einzustufen, wenn
es nicht
den Sicherheitsanforderungen der Abs. 1 bis 3 entspricht. Die
Übereinstimmung eines Produktes mit den innerstaatlichen
technischen
Normen oder dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994)
hindert
nicht, Maßnahmen gemäß § 8 zu treffen, wenn sich
trotz dieser
Übereinstimmung herausstellt, daß das Produkt eine Gefahr
für das
Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt.