§ 9. (1) Der Genuß alkoholischer Getränke
ist den Schülern in der
Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen
sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt.
(2) Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen
Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen
Veranstaltungen untersagt. Soweit jugendschutzgesetzliche
Bestimmungen und das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in seiner
jeweils geltenden Fassung nicht entgegenstehen und es sich nicht um
allgemeinbildende Pflichtschulen handelt, kann die Hausordnung das
Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der
Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen beziehen,
nicht jedoch auf Räume, in denen Schüler untergebracht sind.
Anmerkung: 2015 wurde Absatz 2 obsolet: durch das generelle Rauchverbot
an allen Schulen (ab 1.5.2018 auf allen Schulliegenschaften), inklusive
Privatschulen, Abendschulen und Benützung durch schulfremde
Personen während der Ferien. Siehe TNRGS, Schulunterrichtsgesetz §44. Auch nach Schulordnungsgesetz §9 kann der Schulgemeinschaftsausschuss keine Raucherlaubnis mehr erteilen.