"Im
Hinblick auf die von Ihnen mit Schreiben vom 31.12.2010
vertretene Rechtsansicht, dass mehrere Anzeigen gegen ein Lokal
wegen Verstößen gegen die
Nichtraucherschutzbestimmungen
unter einem als fortgesetztes Delikt zu beurteilen sind, darf
angemerkt werden, dass ho. diese Rechtsansicht nicht geteilt wird,
sondern
idR davon auszugehen sein wird, dass durch Verletzungen der einschlägigen Normen
des TabakG zu unterschiedlichen Zeitpunkten (insbes. an unterschiedlichen Tagen)
jeweils andere Personen in ihrem Interesse/Recht auf rauchfreie Luft verletzt werden.
Daher wird es begrüßt, wenn die Behörden getrennte Verfahren durchführen, wodurch
auch schneller mehrere Strafen gegen einen Lokalinhaber/-innen verhängt und
so u. a. auch die Voraussetzungen für die allf. Einleitung eines Verfahrens zur
Entziehung der Gewerbeberechtigung geschaffen werden können.
Dabei obliegt es der Behörde, die zur Feststellung des jeweils relevanten Sachverhalts erforderlichen Erhebungs- bzw. Beweissicherungsmaßnahmen zu setzen, und ggf. auch
Sie als Zeugen jeweils zu den einzelnen angezeigten Verstößen im Rahmen getrennter Verwaltungsstrafverfahren zu befragen."