Sehr geehrter Herr Professor!
Diese Stelle ist selbstverständlich die Arbeitsinspektion (jedes Arbeitsinspektorat und natürlich auch wir hier im ZAI). Die Arbeitsinspektion als Arbeitnehmerschutzbehörde ist dazu verpflichtet ist, jeder Beschwerde über die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften - selbstverständlich auch dann, wenn sie anonym ist - nachzugehen. Aber selbst dann, wenn die Beschwerde nicht anonym wäre, besteht kein Grund zu Befürchtungen irgendwelcher Art: § 18 des Arbeitsinspektionsgesetzes normiert nämlich als besondere Pflicht der Arbeitsinspektionsorgane ausdrücklich folgende strenge Verschwiegenheitspflicht:
"Die Arbeitsinspektionsorgane haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin noch sonstigen Personen gegenüber andeuten, dass eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlasst worden ist."
Noch niemals wurde diese Verschwiegenheitspflicht der Arbeitsinspektion verletzt. Aber selbstverständlich bleibt es den Beschwerdeführer/innen überlassen, anonym zu bleiben, das macht für unsere Tätigkeit keinen Unterschied, es wird - wie eingangs bereits gesagt - jeder Beschwerde, auch jeder anonymen, selbstverständlich unverzüglich nachgegangen.
Auf der Website des BMWA www.bmwa.gv.at findet man zu den Arbeitsinspektoraten samt Zuständigkeitsbereich - Themen - Arbeitsrecht und Arbeitsinspektion - Arbeitsinspektion - Standorte und Kontakte, mit allen Details zur Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Arbeitsinspektorat: http://www.bmwa.gv.at/BMWA/Themen/Arbeitsrecht/Arbeitsinspektion/Standorte/default.htm
Möchte man sich direkt an uns im ZAI wenden, gilt folgendes:
Adresse:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Sektion Arbeitsrecht und Arbeitsinspektion
Favoritenstraße 7
1040 Wien
Telefon: O1/71100/6464 (Sektionschefin Dr. Szymanski) oder 6433 (Ministerialrätin Dr. Fiedler)
Telefax: O1/71100/2190
E-Mail: POST@III.bmwa.gv.at
Sollten ausnahmsweise nicht wir, sondern das Verkehrs-Arbeitsinspektorat zuständig sein, leiten wir die Beschwerde selbstverständlich weiter oder weisen den Einschreiter darauf hin, wenn es kein anonymer Brief sein sollte.
Mit meinen besten Empfehlungen und lieben Grüßen!
Ihre E. Szymanski