Unabhängiger Verwaltungssenat, Erkenntnis 04/G/20/7461/2010
....Wie der Verfassungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Erkenntnis Zahl B
776/09 vom 1.10.2009 klargestellt hat, hat der Inhaber eines
öffentlichen Ortes im Sinne des Tabakgesetzes alle im Einzelfall
notwendigen und geeigneten Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Rauchern
das Rauchverbot deutlich erkennbar ist. Raucher sollen davon abgehalten
werden zu rauchen, bzw. es soll auch in keiner Weise signalisiert
werden, dass es möglich oder zulässig wäre, zu rauchen. Es ist
sicherzustellen, dass jemand, der dennoch raucht, dies in wissentlicher
Missachtung des Rauchverbotes tut (vgl. Pkt. III. 3.2 des vorzitierten
Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es kommt daher für das
Vorliegen einer Übertretung des § 14 Abs 4 des Tabakgesetzes durch den
Inhaber eines Gastronomielokales darauf an, ob er seinen
Verpflichtungen, für die Umsetzung des Nichtraucherschutzes zu sorgen
und den Gästen mit der gebotenen Deutlichkeit zu signalisieren, dass das
Rauchen nicht gestattet ist, entsprochen hat oder nicht.