Die
Vorgaben und Bestimmungen der TPD II und des TNRSG
hinsichtlich der Produkt- und Verpackungsgestaltung – ohne
jedoch ausdrücklich expressis verbis erfolgende
Miteinbeziehung von etwaigen Präsentationsvorgaben von
Produkten mit erforderlichen KGWH – sind Teil des geltenden
Rechtsbestandes und zielen dem Schutzzweck der Norm folgend
zweifelsohne darauf ab, den Konsumenten vor bzw. spätestens
noch beim unmittelbaren Erwerb hinsichtlich seiner konkreten
Kaufentscheidung für ein bestimmtes Produkt/Tabakerzeugnis auf
die Gefahren die vom jeweiligen Produkt ausgehen hinzuweisen
und ganz bewusst sichtbar dabei vor den möglichen schädlichen
Folgen des Konsums zu warnen (siehe Erwägungsgründe 24 und 25
TPD II).
Wenn
sich auch weder in der TPD II selbst, noch im TNRSG
ausdrückliche gesetzlich geregelte Vorgaben hinsichtlich der
Voraussetzungen für die Präsentation für Tabakerzeugnissen
(mit entsprechenden KGWH) expressis verbis ergeben, so ist im
Erwägungsgrund 25 TPD II jedoch ausdrücklich auf die
Notwendigkeit der Sichtbarkeit im Hinblick auf die Wirksamkeit
der KGWH abgestellt. Daraus ergibt sich, dass ein
absichtliches Verdecken oder eine Unkenntlichmachung von KGWH
ausdrücklich den Erwägungsgründen der TPD II und damit dem
intendierten Zweck (Abhalteeffekt/Abschreckungswirkung durch
sichtbare Schockbilder) zuwiderläuft und darüber hinaus ein
unmittelbaren Einfluss auf die Kaufentscheidung des Kunden
hintangehalten wird. Dies ist im Lichte gesundheitspolitischer
Zielsetzungen bedenklich, und letztlich bei enger Auslegung
dieser Zielvorgaben als nicht im Einklang mit den
Zielbestimmungen der TPD II/TNRSG (insb. aber § 6 Abs. 3
leg. cit.) stehend zu sehen.