Sehr geehrte Frau Dr. Oberhauser, sehr geehrter Herr Dr. Mitterlehner,
das
Urteil des Verwaltungsgerichts Wien (VGW-021/019/13797/2016-2,
VGW-021/019/13798/2016) vom 12.01.2017 zeigt, dass eine Erhöhung der
Strafsätze und die Einführung von Mindeststrafen im
Nichtraucherschutzgesetz dringend erforderlich wären. In einem
Ein-Raum-Lokal größer als 50m2 gab es keine Kennzeichnung (Verstoß 1)
und das Rauchen wurde erlaubt (Verstoß 2), obwohl aufgrund der
gesetzlichen Bestimmungen absolutes Rauchverbot herrschte. Das Gericht
hat die überhaupt nicht überzogenen Strafen der belangten Behörde auf
die Hälfte reduziert, sodass nur noch Strafen von 125 Euro (Verstoß 1)
und 175 Euro (Verstoß 2) zu zahlen waren. Solche unverhältnismäßig
niedrigen Strafen werden dem hohen Rechtsgut des Nichtraucherschutzes in
keiner Weise gerecht. Beim „Wettengesetz“ wurden aufgrund der
unverhältnismäßig milden Spruchpraxis des Verwaltungsgerichts Wien
Mindeststrafen eingeführt. Im Kurierartikel vom 6.10.2016 https://kurier.at/chronik/wien/330-wett-terminals-von-behoerden-beschlagnahmt/226.280.744 heißt es dazu: „Um
die abschreckende Wirkung zu erhöhen, wird unter anderem eine
Mindeststrafe von 2200 Euro eingeführt. Bislang gab es nur eine
Höchststrafe von 22.000 Euro. Im Zuge von Berufungen wurde die Strafe
aber oft auf wenige hundert Euro herabgesetzt.“
Ich ersuche Sie um Ihre Stellungnahme.