"Die Bundesarbeitskammer tritt dafür ein, dass die neue EU-Ratsempfehlung vom 30.11.2009 über rauchfreie Umgebungen (2009/C296/02) in Österreich fristgerecht und rechtlich verbindlich umzusetzen ist. Aus gesundheitspolitischen, volkswirtschaftlichen und arbeitnehmerschutzpolitischen Gründen unterstützt die Bundesarbeitskammer die Schaffung eines vollständig rauchfreien Umfelds in Innenräumen durch gesetzliche Regelungen, was im Interesse der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen ist und - wie Umfragen immer wieder bestätigen - auch von der Mehrheit der Beschäftigten geteilt wird."
 
Ergänzend möchte ich festhalten, dass schon zu den damaligen Entwürfen der Tabakgesetzesnovellen der Jahre 2005 und 2009 klar Stellung bezogen wurde. Auch auf EU-Ebene haben wir zum Grünbuch der Europäischen Kommission „Für ein rauchfreies Europa“ am 27. April 2007 ausführliche Kommentare abgegeben.
 
Zuletzt hat die Bundesarbeitskammer an der jüngsten Konsultation der Europäischen Kommission zum Passivrauchen am Arbeitsplatz aktiv teilgenommen. Die Bundesarbeitskammer hat in ihrem Schreiben am 23. Jänner 2009 an den Europäischen Gewerkschaftsbund, der die Meinungen der Arbeitnehmerinteressenvertretungen der Mitgliedstaaten erhob und zusammenfasste, folgende Position eingenommen: „Im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzes treten Arbeiterkammern und Gewerkschaften für die Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen auf hohem Niveau ein. Die Bundesarbeitskammer unterstützt daher Bestrebungen und Lösungen zur Schaffung eines weit reichenden und praxistauglichen europäischen NichtraucherInnenschutzes. Schon mehrere EU-Richtlinien zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sind mit diesem Themenkreis befasst, ohne einen umfassenden Schutz zu gewährleisten, weshalb wir eine Gesetzesinitiative befürworten, die die Exposition von ArbeitnehmerInnen gegenüber Tabakrauch am Arbeitsplatz verhindert.“
 

 Im geltenden Recht nimmt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im § 30 Abs 1 letzter Halbsatz Betriebe (zB Gasträume in der Gastronomie) vom NichtraucherInnenschutz/Rauchverbot aus ("soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist"). Rechtliche Grundlage auf EU-Ebene ist die Rahmenrichtlinie (RL 89/391/EWG) über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Grundsätzlich wären strengere Bestimmungen - wie sie beispielsweise in der neuen EU-Ratsempfehlung enthalten sind - in Österreich im ASchG und im Tabakgesetz möglich. Auf EU-Ebene wären Bestimmungen, die einen vollständigen Schutz aller ArbeitnehmerInnen vor Tabakrauch in Innenräumen zum Ziel haben, in der angeführten Rahmenrichtlinie möglich. 
 
Die Überwachung der Einhaltung von ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften obliegt der Arbeitsinspektion. Soll Beschwerden nachgegangen werden, ist es unumgänglich sich an das jeweils zuständige Arbeitsinspektorat zu wenden. Das empfehlen wir auch ratsuchende ArbeitnehmerInnen. Abgesehen von Einzelfällen habe ich bezüglich Inspektionen wegen § 30 ASchG bislang keine negativen Erfahrungen mit der Arbeitsinspektion gemacht. 
 
Mit freundlichen Grüßen

Alexander Heider
Leiter der Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Arbeit
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
A-1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22
mailto:alexander.heider@akwien.at
Telefon: +43-1-50165-2527
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