"Die
Bundesarbeitskammer tritt dafür ein, dass die neue EU-Ratsempfehlung vom
30.11.2009 über rauchfreie Umgebungen (2009/C296/02) in Österreich fristgerecht
und rechtlich verbindlich umzusetzen ist. Aus gesundheitspolitischen,
volkswirtschaftlichen und arbeitnehmerschutzpolitischen Gründen unterstützt die
Bundesarbeitskammer die Schaffung eines vollständig rauchfreien Umfelds in
Innenräumen durch gesetzliche Regelungen, was im Interesse der Gesundheit der
Arbeitnehmer/innen ist und - wie Umfragen immer wieder bestätigen - auch von der
Mehrheit der Beschäftigten geteilt wird."
Ergänzend möchte ich festhalten, dass schon zu den damaligen Entwürfen der Tabakgesetzesnovellen der
Jahre 2005 und 2009 klar Stellung bezogen wurde. Auch auf EU-Ebene haben
wir zum Grünbuch der Europäischen Kommission „Für ein rauchfreies Europa“ am 27.
April 2007 ausführliche Kommentare
abgegeben.
Zuletzt hat die Bundesarbeitskammer an der jüngsten Konsultation
der Europäischen Kommission zum Passivrauchen am Arbeitsplatz aktiv
teilgenommen. Die Bundesarbeitskammer hat in ihrem Schreiben am 23. Jänner 2009
an den Europäischen Gewerkschaftsbund, der die Meinungen der
Arbeitnehmerinteressenvertretungen der Mitgliedstaaten erhob und zusammenfasste,
folgende Position eingenommen: „Im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzes treten
Arbeiterkammern und Gewerkschaften für die Sicherheit und Gesundheit der
ArbeitnehmerInnen auf hohem Niveau ein. Die Bundesarbeitskammer unterstützt
daher Bestrebungen und Lösungen zur Schaffung eines weit reichenden und
praxistauglichen europäischen NichtraucherInnenschutzes. Schon mehrere
EU-Richtlinien zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sind mit diesem
Themenkreis befasst, ohne einen umfassenden Schutz zu gewährleisten, weshalb wir
eine Gesetzesinitiative befürworten, die die Exposition von ArbeitnehmerInnen
gegenüber Tabakrauch am Arbeitsplatz
verhindert.“
Im geltenden Recht nimmt
das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im § 30 Abs 1 letzter Halbsatz
Betriebe (zB Gasträume in der Gastronomie) vom
NichtraucherInnenschutz/Rauchverbot aus ("soweit dies nach der Art des
Betriebes möglich ist"). Rechtliche Grundlage auf EU-Ebene ist die
Rahmenrichtlinie (RL 89/391/EWG) über die Durchführung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer
bei der Arbeit. Grundsätzlich wären strengere Bestimmungen - wie sie
beispielsweise in der neuen EU-Ratsempfehlung enthalten sind - in
Österreich im ASchG und im Tabakgesetz möglich. Auf EU-Ebene
wären Bestimmungen, die einen vollständigen Schutz aller
ArbeitnehmerInnen vor Tabakrauch in Innenräumen zum Ziel
haben, in der angeführten Rahmenrichtlinie
möglich.
Die Überwachung der Einhaltung von
ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften obliegt der Arbeitsinspektion. Soll
Beschwerden nachgegangen werden, ist es unumgänglich sich an das
jeweils zuständige Arbeitsinspektorat zu wenden. Das empfehlen wir auch
ratsuchende ArbeitnehmerInnen. Abgesehen von Einzelfällen habe ich
bezüglich Inspektionen wegen § 30 ASchG bislang keine negativen
Erfahrungen mit der Arbeitsinspektion
gemacht.
Mit freundlichen
Grüßen
Alexander
Heider
Leiter der Abteilung Sicherheit, Gesundheit und
Arbeit
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
A-1040 Wien,
Prinz-Eugen-Straße 20-22
mailto:alexander.heider@akwien.at
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