Quelle: Nichtraucherschutz versus
"Recht auf Rauch" am Arbeitsplatz" von Dr.jur. Wolfgang Auner,
Graz, Imago Hominis 2003, 10, 4, 241-50
Sanktionen:
Wer als Arbeitgeber den
Nichtraucherschutz nach §30 ASchG*
verletzt, ist gemäß
§130 Abs 1 Z 24 im Erstfall mit mindestens € 145,- (bis € 7260,-)
und im Wiederholungsfall mit mindestens € 290,- (bis € 14530,-) zu
bestrafen. (Das schon lange nicht mehr novellierte Mutterschutzgesetz -
MSchG §3 Abs 6 - sieht dzt. nur Strafen von 70,- bis
1820,- im Erstfall und von 220,- bis 3630,- im Wiederholungsfall vor).
Für Arbeitnehmer kann die
Übertretung von Rauchverboten ein Entlassungsgrund sein, wobei ein
Schadenseintritt keine notwendige Voraussetzung ist. Wenn
Betriebsordnung, Verbotsschilder bzw. mündliche Hinweise
ausreichend auf das Rauchverbot aufmerksam machten, kann der
Arbeitgeber von seinem Entlassungsrecht sogar ohne vorangehende
Verwarnung Gebrauch machen (ASG Wien 29.6.2000, 29 C ga 215/99w, rk. =
ARD 5196/18/2001). Auch eigenmächtige Rauchpausen, die trotz
Ermahnungen nicht eingestellt werden, sind ein Entlassungsgrund (OLG
Wien 28.2.2000, 8 Ra 53/00y).
Rechte:
Es gibt kein Recht auf Rauchpause (ASoK 2001, 274ff), sondern nur (bei
einer Tagesarbeitszeit von mindestens 6 Stunden) das Recht nach §
11 Abs 1 AZG auf eine tägliche halbstündige Pause
(unbezahlt). Auch aus der früheren Duldung von Rauchpausen kann
kein Gewohnheitsrecht abgeleitet werden (ASoK 2003, 3ff).
Betriebsvereinbarungen können separate Pausenräume für
Raucher oder die Nutzung eines Pausenraumes in 2 Schichten (zuerst
Nichtraucher, dann Raucher) vorsehen, wenn damit §30 ASchG nicht
verletzt wird. Bei mangelnder Kooperation des Betriebsrates können
solche Vereinbarungen nur über die Schlichtungsstelle erzwungen
werden. Wenn das Rauchen auf dem Betriebsgelände in der
gesetzlichen Pause möglich ist, muss dafür kein geschlossener
Raum zur Verfügung gestellt werden (1 AzR 499/98 = ARD 5016/3/99).
*Nahezu wortgleiche Regelungen wie im ASchG sind im §30 des
Bundesbedienstetenschutzgesetzes und im §88h Landarbeitsgesetz
enthalten.